Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für Verträge zwischen ArmoSystems, Armen Hovsepyan, Keplerweg 4, 57413 Finnentrop (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer arbeitet für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen niemand ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Leistungen
Der Auftragnehmer übernimmt, einzeln oder in Kombination:
- Analyse von Abläufen im Betrieb, einschließlich der Rechnung, was eine Fundstelle im Jahr kostet,
- Beratung zu Strategie, Organisation und Digitalisierung,
- Erstellung von Individualsoftware,
- Aufbau des äußeren Auftritts: Website, Google-Eintrag, Wege für Anfragen.
Was im Einzelfall geschuldet ist, steht im Angebot. Es geht diesen Bedingungen vor, soweit es von ihnen abweicht.
Analyse, Beratung und Strategie sind Dienstleistungen nach § 611 BGB. Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige Arbeit und die vereinbarten Unterlagen, keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Erstellt er Individualsoftware, gilt dafür Werkvertragsrecht nach § 631 BGB mit den Regeln aus § 7 dieser Bedingungen.
Das Angebot weist für jede Position aus, ob sie als Dienstleistung oder als Werkleistung erbracht wird. Fehlt die Zuordnung, gilt die Position als Dienstleistung; für Individualsoftware gilt stets Werkvertragsrecht.
Nicht Gegenstand des Vertrags sind Rechts-, Steuer- und Buchführungsberatung, der laufende IT-Betrieb, Störungsdienst und Reparaturen sowie die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter. Berührt eine Frage diese Bereiche, benennt der Auftragnehmer das und verweist an die zuständige Berufsträgerin oder den zuständigen Berufsträger.
Verträge und Konten bei Dritten — etwa Hosting, Domain, Kartendienst oder Werbekonto — laufen auf den Namen und die Rechnung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer richtet sie auf Wunsch ein und übergibt die Zugänge.
Der Auftragnehmer darf Dritte als Erfüllungsgehilfen einsetzen. Für deren Arbeit haftet er wie für eigene.
Der Auftragnehmer setzt die im Bericht beschriebenen Maßnahmen nur um, wenn die Parteien das gesondert vereinbaren.
§ 3 Vertragsschluss und Termine
Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot in Textform annimmt oder einen vereinbarten Termin in Textform bestätigt. Einen vereinbarten Vor-Ort-Termin kann der Auftraggeber bis sieben Tage vorher kostenfrei verschieben. Danach berechnet der Auftragnehmer 30 % des auf diesen Termin entfallenden Honorars.
§ 4 Vergütung
Der Auftragnehmer rechnet nach Aufwand mit dem im Angebot genannten Stundensatz oder zum dort vereinbarten Festpreis ab. Gemäß § 19 UStG berechnet er keine Umsatzsteuer und weist deshalb auch keine aus.
Fahrten innerhalb von 45 Fahrminuten ab Finnentrop sind enthalten. Weitere Fahrten, Übernachtungen und Lizenzkosten Dritter berechnet der Auftragnehmer nach Beleg, nachdem der Auftraggeber sie in Textform freigegeben hat.
Bei Aufträgen über 5.000 € stellt der Auftragnehmer monatlich nach Leistungsfortschritt Teilrechnungen. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber gibt am vereinbarten Tag Zugang zu den betroffenen Arbeitsplätzen und benennt die Personen, die Auskunft geben dürfen. Er stellt die Daten, Zugänge und Systemauskünfte bereit, die der Auftragnehmer für die Arbeit braucht.
Fehlt diese Mitwirkung, kann der Auftragnehmer die Arbeit nicht ausführen. Ein Vor-Ort-Termin gilt dann als vom Auftraggeber abgesagt, und § 3 Satz 3 greift. Verzögerungen, die auf fehlende Mitwirkung zurückgehen, verschieben vereinbarte Termine entsprechend.
§ 6 Zahlen aus Analyse und Bericht
Beziffert der Auftragnehmer in einem Bericht, was ein Ablauf im Jahr kostet, ist das eine Rechnung aus gemessenen Zeiten, Stückzahlen und dem Stundensatz des Auftraggebers. Sie beschreibt gefundenes Potenzial.
Sie ist keine Zusage, dass der Auftraggeber diesen Betrag einspart. Ob und in welcher Höhe eine Einsparung eintritt, hängt von Entscheidungen und Maßnahmen des Auftraggebers ab, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen.
Grundlage der Rechnung ist der vom Auftraggeber genannte Stundensatz. Nennt er keinen, setzt der Auftragnehmer einen branchenüblichen Wert an und macht ihn im Bericht kenntlich. Der Bericht beruht auf den Angaben des Auftraggebers und auf dem, was der Auftragnehmer an den vereinbarten Tagen im Betrieb beobachtet hat.
Der Auftraggeber prüft die im Bericht genannten Annahmen — Zeiten, Stückzahlen und Stundensatz — innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe und meldet Abweichungen in Textform. Danach gelten die Annahmen als bestätigt.
Zusage zum Digitalisierungs-Check. Weist der Bericht zum Digitalisierungs-Check weniger als 10.000 € gefundenes Potenzial im Jahr aus, berechnet der Auftragnehmer für diesen Check kein Honorar. Maßgeblich ist die Summe der im Bericht ausgewiesenen Fundstellen, gerechnet nach den Absätzen 1 und 3. Die Zusage gilt einmal je Auftraggeber und nur für den Digitalisierungs-Check, nicht für Folgeaufträge.
Die Zusage entfällt, wenn der Auftraggeber die Mitwirkung nach § 5 nicht erbringt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht und die Rechnung deshalb nicht aufgestellt werden kann. Auslagen nach § 4, die der Auftraggeber vorher in Textform freigegeben hat, bleiben in jedem Fall zu erstatten.
§ 7 Individualsoftware
Was die Software leisten soll, halten die Parteien vor Beginn in Textform fest. Ändert der Auftraggeber diese Anforderungen später, vereinbaren die Parteien Aufwand und Termin dafür gesondert.
Der Auftraggeber prüft die übergebene Software innerhalb von 14 Tagen und erklärt die Abnahme in Textform. Rügt er in dieser Frist keinen Mangel und setzt die Software produktiv ein, gilt sie als abgenommen. Mängel beseitigt der Auftragnehmer durch Nacherfüllung; erst wenn zwei Nachbesserungen fehlschlagen, greifen die weiteren Rechte des Auftraggebers.
Mit vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht an der für ihn erstellten Software einschließlich des Quellcodes. Allgemeine Bausteine, Bibliotheken und Werkzeuge, die der Auftragnehmer schon vorher besaß oder unabhängig entwickelt hat, bleiben bei ihm; daran erhält der Auftraggeber ein einfaches, unbefristetes Nutzungsrecht für die gelieferte Software. Verwendet der Auftragnehmer Komponenten Dritter oder Open-Source-Bausteine, weist er sie mit ihren Lizenzbedingungen aus.
Betrieb, Wartung und Weiterentwicklung nach der Abnahme sind nicht enthalten. Dafür schließen die Parteien einen eigenen Vertrag.
§ 8 Vertraulichkeit und Datenschutz
Der Auftragnehmer behandelt alle Betriebs- und Geschäftsvorgänge, die ihm während der Arbeit bekannt werden, vertraulich, auch nach Ende des Vertrags. Berichte und Unterlagen übergibt er ausschließlich dem Auftraggeber. Wer sie darüber hinaus zu sehen bekommt, entscheidet allein der Auftraggeber.
Verarbeitet der Auftragnehmer dabei personenbezogene Daten im Auftrag, schließen die Parteien vorher einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
Den Auftraggeber nennt der Auftragnehmer als Referenz nur, wenn dieser vorher in Textform zustimmt. Ohne Zustimmung beschreibt er einen Auftrag höchstens anonym nach Branche und Größe.
§ 9 Nutzungsrechte an Berichten und Unterlagen
Der Auftraggeber darf Berichte, Auswertungen und Strategiepapiere im eigenen Unternehmen unbeschränkt nutzen, vervielfältigen und an seine Berater, seinen Steuerberater und seine Bank weitergeben. Eine Veröffentlichung oder eine Weitergabe an Dritte zu Werbezwecken setzt die Zustimmung des Auftragnehmers voraus.
§ 10 Laufzeit und Kündigung
Ein Auftrag ohne feste Laufzeit endet, sobald der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung erbracht hat. Laufende Beratung ohne festen Endtermin können beide Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bis zur Kündigung erbrachte Leistungen rechnet der Auftragnehmer ab.
§ 11 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf die Höhe des für den betroffenen Auftrag vereinbarten Honorars.
Für Angaben, die der Auftraggeber unvollständig oder unrichtig macht, haftet der Auftragnehmer nicht. Für Datenverlust haftet er nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung entstanden wäre.
§ 12 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist Gerichtsstand Finnentrop. Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam.
Stand
4. September 2026